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Absicherung

Probefahrt beim Privatverkauf absichern

Bei einer Probefahrt fährt eine fremde Person Ihr Fahrzeug. Versichert ist die Fahrt über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, nicht über die der Person am Steuer — und die Folgen eines Schadens treffen deshalb zuerst Sie als Halter und Versicherungsnehmer. Aus diesem einen Satz ergibt sich alles, was vor der Fahrt zu klären ist.

Diese Seite beschreibt die Absicherung einer Probefahrt beim Verkauf von privat an privat: die schriftliche Vereinbarung, den zulässigen Umgang mit Ausweis und Führerschein und die rechtliche Lage, wenn ein Fahrzeug nicht zurückkommt. Sie ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung — was im Einzelfall gilt, entscheiden Ihr Versicherungsvertrag und im Streit ein Gericht.

Wer bei welchem Schaden einsteht

Die Tabelle nennt die gesetzliche Systematik. Was Ihr Vertrag im Einzelnen deckt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen — die dritte Spalte sagt, wonach Sie vor der Fahrt fragen.

SchadensfallWer nach der gesetzlichen Systematik einstehtWas Sie vorher klären
Schaden am Fahrzeug eines DrittenDie Kfz-Haftpflichtversicherung des gefahrenen Fahrzeugs; sie ist an das Fahrzeug gebunden, nicht an die fahrende PersonOb und wie sich ein Schaden auf Ihren Schadenfreiheitsrabatt auswirkt
Personenschaden eines DrittenEbenfalls die Kfz-Haftpflichtversicherung; daneben steht die Halterhaftung nach § 7 StVGNichts zu klären — dieser Schutz besteht, solange das Fahrzeug versichert ist
Schaden am eigenen FahrzeugNach den vereinbarten Kaskobedingungen; unabhängig davon kann ein Schadensersatzanspruch gegen die fahrende Person bestehenOb das Führen durch Dritte mitversichert ist und wer die Selbstbeteiligung trägt
Bußgeld oder Verkehrsverstoß während der FahrtDie Person, die gefahren ist; die Anhörung erreicht zuerst Sie als HalterName, Anschrift und Geburtsdatum notieren, damit Sie die fahrende Person benennen können
Halt- oder Parkverstoß, dessen Fahrer unbekannt bleibtDie Kosten des Verfahrens können dem Halter auferlegt werden (§ 25a StVG)Dieselbe Angabe wie oben — sie ist Ihr einziger Nachweis
Das Fahrzeug kommt nicht zurückEin Fall für die Polizei; zivilrechtlich ist die Lage anders als bei einem Diebstahl vom ParkplatzPapiere und Zweitschlüssel bleiben zu Hause, und Sie fahren mit

Quelle: § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) — Haftung des Halters; § 25a StVG — Kostentragung bei Halt- und Parkverstößen; Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) · Stand Rechtsstand September 2026

Welche Zeile gilt für Ihr Auto?

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Probefahrtvereinbarung
Eine kurze schriftliche Abrede zwischen Fahrzeughalter und Interessent, die vor der Fahrt festhält, wer mit welchem Fahrzeug wann und auf welcher Strecke fährt und wer im Schadensfall welche Kosten trägt.
Sie ist nicht vorgeschrieben und sie verhindert keinen Schaden. Was sie leistet, ist eine Auskunft: Wer gefahren ist, ab wann und mit welchem Kilometerstand. Genau diese Angabe fehlt später, wenn ein Bußgeldbescheid kommt oder ein Schaden am Fahrzeug streitig wird. Zwei Ausfertigungen, beide unterschrieben, eine bleibt bei Ihnen.

Passt der Begriff auf Ihr Auto?

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Vor der Fahrt: sechs Schritte

Die Reihenfolge zählt. Die ersten drei Punkte sind erledigt, bevor der Schlüssel überhaupt auf den Tisch kommt:

  1. Führerschein und Personalausweis im Original zeigen lassen und die Angaben miteinander abgleichen.
  2. Name und Anschrift in die Probefahrtvereinbarung übernehmen und von der Person unterschreiben lassen.
  3. Route und Dauer festlegen — eine Strecke, die Sie kennen, und ein Zeitrahmen, der endet.
  4. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Zweitschlüssel und Wertsachen aus dem Fahrzeug nehmen. Teil II gehört nie ins Handschuhfach.
  5. Selbst mitfahren. Ein Fahrzeug, das ohne Sie losfährt, lässt sich nicht mehr beeinflussen.
  6. Kilometerstand vor und nach der Fahrt notieren, zusammen mit Datum und Uhrzeit.

Welcher Punkt gilt bei Ihnen?

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Unsicher, ob das bei Ihnen gilt?

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Wenn ein Fahrzeug nicht zurückkommt

Zivilrechtlich unterscheidet das BGB danach, ob eine Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. An einer abhandengekommenen Sache — gestohlen, verloren — kann ein gutgläubiger Dritter kein Eigentum erwerben. Wer ein Fahrzeug dagegen freiwillig zu einer Probefahrt aushändigt, gibt es freiwillig aus der Hand; diese Sperre greift dann nicht in derselben Weise.

Praktisch heißt das: Der Schutz gegen einen Weiterverkauf an einen ahnungslosen Dritten ist schwächer, als es auf den ersten Blick aussieht. Deshalb bleibt die Zulassungsbescheinigung Teil II zu Hause — ohne sie ist ein Weiterverkauf für den Täter deutlich schwieriger — und deshalb fahren Sie mit.

Kommt ein Fahrzeug trotzdem nicht zurück, ist der erste Weg die Polizei, und zwar sofort: mit Fahrzeugidentifikationsnummer, Kennzeichen, der Probefahrtvereinbarung und allem, was Sie über die Person haben. Danach informieren Sie Ihre Versicherung. Beides duldet keinen Aufschub, weil die Fahndung an der Zeit hängt.

Quelle: §§ 932 und 935 BGB — gutgläubiger Erwerb und abhandengekommene Sachen · Stand Rechtsstand September 2026

Drei Fragen an den eigenen Versicherungsvertrag

Diese drei Auskünfte gibt Ihnen Ihr Versicherer am Telefon. Sie zu haben, dauert ein Gespräch und entscheidet, wie ruhig Sie den Termin führen:

  • Ist das Führen des Fahrzeugs durch Dritte in Ihrem Vertrag mitversichert, und gibt es Einschränkungen — etwa nach Alter oder Führerscheindauer?
  • Wer trägt die Selbstbeteiligung, wenn ein anderer Fahrer einen Kaskoschaden verursacht?
  • Wie wirkt sich ein Schaden während einer Probefahrt auf Ihren Schadenfreiheitsrabatt aus?

Ihr Punkt fehlt in der Liste?

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Häufige Fragen

Wer haftet bei einem Unfall während der Probefahrt?

Für Schäden Dritter tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des gefahrenen Fahrzeugs ein; sie ist an das Fahrzeug gebunden und nicht an die Person am Steuer. Für den Schaden am eigenen Fahrzeug entscheiden die vereinbarten Kaskobedingungen, unabhängig davon kann ein Schadensersatzanspruch gegen die fahrende Person bestehen. Die Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt trägt der Versicherungsnehmer.

Darf ich den Ausweis des Interessenten kopieren?

Eine Kopie des Personalausweises darf nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers angefertigt werden, sie muss als Kopie erkennbar sein und darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 20 PAuswG). Für eine Probefahrt reicht es, Name, Anschrift und Geburtsdatum in die Vereinbarung zu übernehmen; eine Kopie ist dafür nicht erforderlich.

Muss ich bei der Probefahrt mitfahren?

Eine Pflicht, bei einer Probefahrt mitzufahren, gibt es für den Fahrzeughalter nicht. Ein Fahrzeug, das ohne ihn losfährt, lässt sich jedoch weder auf der Strecke noch in der Fahrweise beeinflussen, und rechtlich ist es freiwillig aus der Hand gegeben worden. Wer nicht mitfährt, verzichtet auf die einzige Kontrolle, die es während der Fahrt gibt.

Brauche ich eine schriftliche Probefahrtvereinbarung?

Vorgeschrieben ist eine schriftliche Probefahrtvereinbarung nicht. Sie hält fest, wer wann mit welchem Fahrzeug und welchem Kilometerstand gefahren ist — und genau diese Angabe fehlt später, wenn ein Bußgeldbescheid eintrifft oder ein Schaden am Fahrzeug streitig wird. Zwei Ausfertigungen, beide unterschrieben, eine bleibt beim Halter.

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